Zuschüsse und sonstige Leistungen an die Fraktionen des Landtags in der 13. Wahlperiode

10.11.2008

  • Die Fraktionen haben die Zuschüsse und sonstigen Leistungen des Landes in der 13. Wahlperiode überwiegend bestimmungsgemäß und wirtschaftlich verwendet. Der Rechnungshof hat den Präsidenten des Landtags über nicht bestimmungsgemäß verwendete Ausgaben von insgesamt 365.000 € informiert. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens haben die Fraktionen 97.000 € wieder ihren Haushalten zugeführt. Der Rechnungshof wird künftig alle Sachverhalte, die er als nicht bestimmungsgemäß beurteilt - auch solche für die ein abweichender Landtagsbeschluss vorliegt -, dem Landtagspräsidenten zur Entscheidung über die Rückgewähr der Fraktionszuschüsse vorlegen.
  • Alle vier Fraktionen zahlten an einzelne Bedienstete - insbesondere im Sachbearbeiter- und Sekretariatsbereich - höhere Vergütungen als vergleichbare Landesbedienstete erhalten. Solche Ausgaben sind nicht ordnungsgemäß. 1.3 Den vier im 13. Landtag vertretenen Fraktionen stehen seit dem Ausscheiden der Fraktion Die Republikaner 36 statt vorher 33 Planstellen des Parlamentarischen Beratungsdienstes zur Verfügung. Die Anregung des Rechnungshofs, eine seither nicht besetzte Stelle zu streichen, wurde nicht aufgegriffen. Die Zahl der Planstellen im Parlamentarischen Beratungsdienst wurde vielmehr im Staatshaushaltsplan 2007 auf 37 erhöht.
  • Eine Fraktion gewährt - entgegen der Zusage aller Fraktionen - seit 01.12.2001 einem beim Landtag angestellten Parlamentarischen Berater eine Zuzahlung. Der Rechnungshof hat die Fraktion nochmals darauf hingewiesen, dass Zuzahlungen unzulässig sind. Die Fraktion will die Zuzahlung gleichwohl unter Hinweis auf vergleichbare Bezüge in den Ministerien und bei einer anderen Fraktion weiter zahlen.
  • Der Landtag hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2000 über die Gewährung von Funktionszulagen noch nicht umgesetzt. Danach können Funktionszulagen - außer an Parlamentspräsidenten - nur an Fraktionsvorsitzende gezahlt werden. Zum 01.01.2006 erhielten 40 der 128 Abgeordneten des Landtags (31 %) monatliche Funktionszulagen von insgesamt 58.000 €. Drei Fraktionen orientierten sich dabei im Wesentlichen an einem vom Präsidenten des Landtags 2002 vorgeschlagenen Konzept, nach dem maximal 30 % der Mitglieder einer Fraktion eine Zulage erhalten können. Eine Fraktion zahlte an 80 % ihrer Mitglieder eine Funktionszulage. Der Rechnungshof hat dem Landtagspräsidenten und den Fraktionen seine rechtliche Beurteilung und die Anforderungen an eine notwendige Neuregelung der Funktionszulagen mitgeteilt. Die Neuregelung der Funktionszulagen muss sich am Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausrichten. Eine Begrenzung der Funktionszulagen müsste zu einer Absenkung der Fraktionszuschüsse führen. Der Landtagspräsident hat auf den Landtagsbeschluss vom 26.07.2007 hingewiesen. Danach soll für die nächste Legislaturperiode eine verfassungskonforme Lösung getroffen werden.
  • Zwei Fraktionen haben für Druckerzeugnisse insgesamt 72.000 € ausgegeben, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden. Es lagen Wahlkampfunterstützungen und Werbemaßnahmen vor. Eine Werbemaßnahme konzentrierte sich im Wesentlichen auf eine wertende Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner.
  • Bei den Veranstaltungen war in der 13. Wahlperiode wiederum ein deutlicher Ausgabenanstieg festzustellen. Zwei Fraktionen gaben insgesamt 166.000 € für Veranstaltungen und Straßen- und Standaktionen aus, bei denen eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuschüssen vorlag:
    - Eine Fraktion führte Wanderungen mit einem Aufwand von 95.000 € durch, bei denen keine eindeutige Abgrenzung zur Parteiarbeit vorlag und die Sachinformation über die Fraktionsarbeit nicht im Mittelpunkt stand.
    - Für einen Kongress mit Wahlkandidaten zur Landtagswahl, der u. a. die Werbelinie der Partei und Schwerpunktthemen zur Landtagswahl zum Inhalt hatte, wurden 19.000 € aus öffentlichen Fraktionszuschüssen ausgegeben. Der Rechnungshof sieht darin eine Wahlkampfunterstützung. Diese ist unzulässig.
    - Eine Fraktion setzte unzulässig Fraktionszuschüsse von 2.000 € für Werbemittel ein.
    - Eine Fraktion gab für eine Kampagne in 30 Städten 36.000 € und für Straßen- und Standaktionen (insbesondere Messeauftritte) 16.000 € aus. Der Rechnungshof sieht darin Aktionen mit Werbecharakter, bei denen auf die politische Willensbildung der Bevölkerung eingewirkt wird. Dies ist unzulässig.
  • Bei der Internetnutzung hat der Rechnungshof bei Domains, deren Titel keinen klaren Bezug zur Fraktion aufweisen, und zu Anzeigen bei einer Internetsuchmaschine darauf hingewiesen, dass er sie bei künftigen Prüfungen nicht mehr akzeptieren wird.
  • Zwei Fraktionen haben für Meinungsumfragen Fraktionszuschüsse in Höhe von 125.000 € eingesetzt, bei denen eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel vorliegt. Eine Fraktion hat Umfragen im Gesamtvolumen von 120.000 € in Auftrag gegeben, die im Wesentlichen der Wahlkampfvorbereitung gedient haben. Darüber hinaus wurde die Zusage der Fraktionen nicht eingehalten, sechs Monate vor der Landtagswahl keine Umfragen mehr durchzuführen. Die zweite Fraktion beteiligte sich an der Umfrage einer Gemeinderatsfraktion und eines OB-Bewerbers mit 4.500 €. Die Ergebnisse der Umfrage konnten die Fraktion nur teilweise vorlegen. Der eindeutige Fraktionsbezug der Gesamtumfrage ist nicht nachgewiesen. Der Rechnungshof hält eine derartige Meinungsumfrage für unzulässig.
  • Die Fraktionen hatten nach der letzten Prüfung zugesagt, Ausgaben für sogenannte interne Reprä- sentationszwecke in ihren Jahresrechnungen als „Verfügungsmittel“ auszuweisen. An diese Zusage haben sich zwei Fraktionen nicht gehalten. Der Rechnungshof hält die Ausgabenpraxis dieser Fraktionen für nicht vertretbar. Der Rechnungshof hat dargelegt, dass er seine Meinung zur internen Repräsentation weiterentwickelt hat und künftig Ausgaben für interne Bewirtungen und Geschenke an Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete für unzulässig erachtet.
  • Die Fraktionen haben Reisekosten in Höhe von 1.500 € übernommen, die nicht aus öffentlichen Fraktionszuschüssen gezahlt werden können. Es handelte sich um Reisen von Fraktionsmitgliedern als Referenten zu öffentlichen Parteiveranstaltungen, Reisen zu Parteitagen und sonstigen Gremiensitzungen der Partei. Der Rechnungshof hat angekündigt, dass er künftig die Ausgaben für Reisen zu öffentlichen Parteiveranstaltungen, auch wenn diese durch den Landtagsbeschluss vom 10.12.1997 gedeckt sind, dem Präsidenten wieder zur Entscheidung über die Rückgewähr der Fraktionszuschüsse vorlegen wird.
  • Der Rechnungshof hatte nach seiner letzten Prüfung den Präsidenten des Landtags über nicht bestimmungsgemäße Verwendungen von Fraktionszuschüssen und die Bildung überhöhter Rücklagen in der 12. Wahlperiode informiert und ihn gebeten, über die Rückzahlung an das Land zu entscheiden. Von einem ursprünglichen Rückzahlungsbetrag von 538.000 € ist der überwiegende Teil erledigt; zuletzt waren noch Beträge in Höhe von 197.000 € offen. Der Präsident des Landtags hat dem Rechnungshof mitgeteilt, dass er die entsprechenden Fraktionszuschüsse - im Einvernehmen mit den Fraktionen - nicht zurückfordern wird. Bei den finanziell gewichtigsten Maßnahmen geht es um die rechtliche Beurteilung, ob eine Wahlkampfunterstützung bzw. unzulässige Öffentlichkeitsarbeit vorliegt. Zwei vom Rechnungshof beanstandete Veranstaltungen mit Mischfinanzierung und Anzeigen mit Gesamtkosten von 9.000 € sind auch nach den Landtagsbeschlüssen vom 01.12.1994 und 10.12.1997 unzulässig. Eine Fraktion hat eine Rückzahlung der Zuschüsse mit der Begründung abgelehnt, sie würde künftig auf entsprechende Maßnahmen verzichten bzw. es handele sich um einen einmaligen Vorgang. Dies sind allein keine tragfähigen Begründungen, um von der gesetzlich vorgesehenen Rückforderung der Zuschüsse abzusehen.
  • Nach § 4 Abs. 1 FraktG müssen nicht bestimmungsgemäß verwendete Fraktionsmittel zurückgezahlt werden. Es erscheint unbefriedigend, wenn der Landtagspräsident keine inhaltlich begründete Entscheidung über die Rückforderung von Fraktionsmitteln trifft, die nach Ansicht des Rechnungshofs nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden. Der Rechnungshof regt an, eine entsprechende Pflicht des Landtagspräsidenten gesetzlich zu statuieren. In Berlin und Nordrhein-Westfalen ist die Entscheidung durch den Parlamentspräsidenten gesetzlich festgelegt.
  • Die Prüfungsergebnisse aus der 12. Wahlperiode wurden durch einen Beschluss des Landtagspräsidiums erledigt, das von der Beratenden Äußerung des Rechnungshofs unter Wahrung der inhaltlichen Standpunkte der Fraktionen Kenntnis genommen hat. Der Landtagspräsident hat angekündigt, dass hinsichtlich der zu erwartenden Beratenden Äußerung für die 13. Wahlperiode eine inhaltliche Beratung durchgeführt werde. Der Rechnungshof sieht insbesondere bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und bei Meinungsumfragen differierende rechtliche Beurteilungen über die Abgrenzung von Fraktions- und Parteiarbeit. Weiter sollte rasch eine verfassungskonforme Neuregelung der Funktionszulagen erfolgen.
  • Die Fraktionsprüfung hat die Besonderheit, dass der Landtag in Bezug auf die Ergebnisse dieser Prüfung in eigener Sache entscheidet. Der Rechnungshof regt daher an, dass die parlamentarische Behandlung der Fraktionsprüfung des Rechnungshofes durch den Landtag zur Sicherstellung der Transparenz öffentlich durchgeführt wird.

Letzte Änderung dieses Artikels: 14.02.2012